Atemschutz-Ausbildung gemäß
DGUV R 112-190
Sicheres inbetriebnehmen und benutzen von Atemschutzgeräten
Atemschutz ist ein Teil der persönlichen Schutzausrüstung, die vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden schützt. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet (ArbSchG), Beschäftigte vor der ersten Benutzung von Atemschutzgeräten und danach einmal jährlich theoretisch und praktisch gemäß DGUV Regel 112-190 zu unterweisen.
Inhalte
- Die Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
- Atemgiften und Schadstoffen und deren Wirkung auf den Menschen
- Folgen des Sauerstoffmangels für den menschlichen Organismus
- Gesetzliche Grundlagen und Unfallverhütungsvorschriften (u.a. DGUV Regel 112-190)
- Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutzgeräten, Atemanschlüsse
- Filtergeräte und gebläseunterstützte Filtergeräte
- Einsatz von Atemschutzgeräten in der betrieblichen Praxis
- Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz, Rettung und Selbstrettung
- Pflege, Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten
- Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer
- Messen von Gefahrstoffen
- Mobile Gasmesstechnik - allgemeiner Überblick
Prüfungen
- Schriftliche Prüfung
- Praktische Übung mit
- Filtergerät
- Druckluftschlauchgerät
- Pressluftatmer
- Gebrauchskurzprüfung
Voraussetzungen
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 26.2 / G26,3 (ohne Nachweis ist die Teilnahme an der Ausbildung nicht möglich)
- Körperliche Belastbarkeit und technisches Verständnis
- Keine Gesichtsbehaarung und kein Gesichtsschmuck
- Mindestalter: 18 Jahre
Hinweise
Eine Fortbildung für Atemschutzgeräteträger ist mindestens jährlich durchzuführen.
Ausbildungsdauer und Ort
2 Tage Vollzeit von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Hilden